SATZUNG
des Schachclubs „ BRANDECK-TURM"
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Vereinsname ist Schachclub „ BRANDECK-TURM".
2. Der Verein ist im Jahre 1980 gegründet worden.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Ohlsbach
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Ausbildung, Pflege und Förderung des Schachspiels als sportliche Disziplin in allen seinen Formen und in allen Bevölkerungskreisen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung insbesondere durch die Pflege des sportlichen Wettkampfs und der Jugendarbeit.
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell völlig neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, seine Organe sind ehrenamtlich tätig.
§3 Mitgliedschaft in Dachorganisationen
1. Der Verein kann sich zur Wahrung seiner Interessen anderen Organisationen und Dachverbänden anschließen.
2. Der Verein ist Mitglied im Badischen Schachverband e.V. und im Sportbund Freiburg e.V.. Deren Satzungsbestimmungen und Ordnungen werden als verbindlich anerkannt.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, sich für die satzungsgemäßen Belange des Vereins einzusetzen, kann Mitglied werden.
2. Jugendliche und Heranwachsende, die das 7. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung ihrer / ihres gesetzlichen Vertreter(s) in den Verein als Jugendmitglieder aufgenommen werden.
3. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, und bedarf eines Vorstandbeschlusses.
4. Personen, die sich um die Förderung der Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.
2. Der Austritt eines Mitglieds geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:
a) wegen wiederholten absichtlichen Verstoßes gegen Vereinsbeschlüsse und Satzungsbestimmungen;
b) wegen Handlungen, die gegen den Verein gerichtet sind und dessen Ansehen und Handlungsfähigkeit schädigen können.
c) wenn ein Mitglied länger als 1 Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
4. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung durch eingeschriebenen Brief an den 1. Vorsitzenden Widerspruch einlegen. Über den Ausschluss hat dann die nächste Hauptversammlung zu entscheiden. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des auf den wirksamen Beschluss folgenden Monats.
5. Bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied zur Zahlung des Vereinsbeitrags verpflichtet.
§6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Hauptversammlung
2. Der Vorstand
§7 Die Hauptversammlung
1. Die ordentliche Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung wird alljährlich im 2. Quartal einberufen. Die Einladungen mit der Tagesordnung werden vom 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vor dem anberaumten Termin an die Mitglieder gesandt.
2. Aufgaben der Hauptversammlung sind:
a) Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
b) Entlastung des Vorstandes
c) Alle zwei Jahre Neuwahl der Vorstandsmitglieder
d) Ergänzungswahlen der Vorstandsmitglieder
e) Wahl zweier Kassenprüfer
f) Festsetzung von Beiträgen
g) Entscheidung bei Widerspruch gegen einen Ausschlussbeschluss
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
3. Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden oder Schrittführer einzureichen. Sonstige Anträge brauchen die Mitglieder nicht schon vor der Hauptversammlung einzureichen.
4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
5. Die Hauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht, wenn eine diesbezügliche Erklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorliegt.
Bei Entlastungen ruht das Stimmrecht der Beteiligten.
Die Beschlussfassung erfolgt außer in den Fällen des § 9 durch einfache Mehrheit. Bei Wahlen wird offen abgestimmt, sofern kein Antrag auf geheime Abstimmung vorliegt.
6. Über die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und über das Ergebnis der Wahlen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom 1 Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern auf Antrag zur Verfügung zu stellen.
§8 Der Vorstand
1. Den Vorstand bilden:
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der Spielleiter,
der Kassierer,
der Schriftführer.
der Jugendleiter,
der Pressewart,
der Damenwart,
der Materialwart.
2. Der Vorstand führt den Verein und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist ermächtigt, Ordnungen (z.B. Turnierordnung, Jugendordnung} für den Verein zu erlassen. Solche Ordnungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Verabschiedung durch die Hauptversammlung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder zugegen sind, darunter der 1. und / oder der 2. Vorsitzende.
3. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bildet der 1 und 2. Vorsitzende Jeder ist zur alleinigen Vertretung gerichtlich und außergerichtlich berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur bei einer Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf.
§9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
2. Eine Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder und ist nur möglich, wenn die Hauptversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen wurde.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden. Ein Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt hierin eingewilligt hat.
§10 Mitglieds-Beiträge
1. Von den Mitgliedern ist ein Jahres-Beitrag zu entrichten.
2. Ein Aufnahme-Beitrag wird nicht erhoben.
3. Jugendliche unter 14 Jahren sind beitragsfrei.
4. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.01.2003 beschlossen, und durch Beschluß in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 20.02.2003 um §10 ergänzt.